Freunde und Förderer des Deutschen
Technikmuseums Berlin e. V.
 
Satzung
 
Stand nach Mitgliederversammlung am 16. März 2005
 
Der Verein „Gesellschaft für die Wiedererrichtung eines Verkehrsmuseums in Berlin e.V.“ - gegründet 1960 - hat im Jahre 1968 den Namen „Verkehrsmuseum Berlin e.V.“ erhalten.
 
Nachdem im Jahre 1982 das staatliche „Museum für Verkehr und Technik“ gegründet worden ist, gab sich der Verein den neuen Namen „Förderverein des Museums für Verkehr und Technik e.V.“, um damit seine Unterstützung und Verbundenheit mit dem neuen Museum auszudrücken.
 
Nach der zum 01.09.1996 erfolgten Umbenennung in „Deutsches Technikmuseum Berlin“ wurde der Name in „Freunde und Förderer des Deutschen Technikmuseums Berlin e.V.“ geändert.
 
                       § 1      Name, Sitz und Eintragung
 
Der Verein führt den Namen „Freunde und Förderer des Deutschen Technikmuseums Berlin e.V.“.
 
Der Verein hat seinen Sitz in Berlin. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht in Berlin-Charlottenburg eingetragen.
 
                       § 2      Zweck und Aufgabe
 
1.   Zweck und Aufgabe des Vereins ist die Förderung des „Deutschen Technikmuseums Berlin“.
 
2.   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke durch Förderung der Wissenschaft und Volksbildung.
 
3.   Dem Vereinszweck sollen u.a. dienen
    a)   Erwerb von Sammlungsgegenständen, Büchern und Zeitschriften sowie  
          Dokumentationsmaterial für das „Deutsche Technikmuseum Berlin“;
    b)   Veranstaltungen;
    c)   Mitarbeit im „Deutschen Technikmuseum Berlin“ nach Maßgabe der  
          Möglichkeiten;
    d)   Anregung und Förderung wissenschaftlicher Arbeiten;
    e)   Demonstration technischer Anlagen und historischer Verkehrsmittel (z.B.    
          Mitwirkung beim Betrieb einer Museumseisenbahn);
    f)   entfällt
 
                       § 3       Mitgliedschaft
 
1.   Der Verein besteht aus
 
    a)   ordentlichen Mitgliedern;
 
    b)   Ehrenmitgliedern.
 
2.   Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Über ihre Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
 
3.   Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der anderen Mitglieder, sind jedoch von der Zahlung des Jahresbeitrages entbunden.
 
Über weitere Ehrungen beschließt der Vorstand.
 
4.   Die Mitgliedschaft berechtigt neben den allgemeinen Rechten eines Mitgliedes zum freien Zugang zu allen Einrichtungen des Vereins sowie zum freien Eintritt beim Besuch des „Deutschen Technikmuseums Berlin“ (siehe § 13 des Vertrages mit dem Land Berlin).
 
5.   Die Mitgliedschaft endet
 
    a)   bei natürlichen Personen durch den Tod;
 
    b)   bei juristischen Personen durch die Auflösung oder Konkurseröffnung 
          über ihr Vermögen;
 
    c)   durch Austritt aus dem Verein.
 
Der Austritt kann nur zum Jahresende durch eingeschriebenen Brief erklärt werden, der spätestens am 30. September bei dem geschäftsführenden Vorstand eingegangen sein muß;
 
    d)   durch Ausschluß.
 
Der Ausschluß ist möglich, wenn der Auszuschließende den Zwecken und Zielen des Vereins zuwider handelt oder sich einer Handlung schuldig macht, die geeignet ist, das Ansehen des Vereins zu schädigen. Über den Ausschluß entscheidet nach Anhören des Betroffenen der geschäftsführende Vorstand.
 
Das Mitglied kann gegen den Beschluß, der ihm durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt werden muß, binnen vier Wochen nach Zugang die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung anrufen; diese entscheidet endgültig.
 
Ein Ausschluß kann auch erfolgen, wenn ein Mitglied nach erfolgloser Mahnung mit zwei Jahresbeiträgen im Verzug ist. Darüber entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
 
                       § 4       Organe des Vereins
 
1.   Organe des Vereins sind
 
    a)   die Mitgliederversammlung;
 
    b)   der Vorstand.
 
2.   Durch Beschluß des Vorstandes können Ausschüsse gebildet und Beauftragte berufen werden.
 
                       § 5       Die Mitgliederversammlung
 
1.   Die jährliche Mitgliederversammlung ist innerhalb des 1. Quartals des
      Geschäftsjahres durchzuführen.
 
2.   Die   Mitgliederversammlungen   werden   vom   Vorstand   durch    
      schriftliche   Benachrichtigung   aller Mitglieder und Bekanntgabe der  
      Tagesordnung mit einer Frist von mindestens vier Wochen einberufen.
 
3.   Der Vorsitzende des Vorstandes, im Falle seiner Verhinderung ein Mitglied  
      des Vorstandes, leitet die Mitgliederversammlung.
 
4.   In den Aufgabenkreis der Mitgliederversammlung fallen u.a.
 
     die Wahl des Vorsitzenden, seines Stellvertreters,
 
     des Schatzmeisters, seines Stellvertreters,
 
     des Schriftführers, seines Stellvertreters und
 
     der Beisitzer, soweit nicht durch §6 anders geregelt,
 
     die Genehmigung des Jahresvoranschlages,
 
     die Entlastung des Vorstandes,
 
     die Wahl der Kassenprüfer,
 
     Änderungen der Satzung,
 
     die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
 
     die Entscheidung gegen einen Ausschlußbeschluß
 
     die Beschlußfassung der Auflösung und Liquidation des Vereins.
 
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt.
 
5.   Über Satzungsänderungen und über Beschlüsse des Vorstandes über den   Ausschluß von Mitgliedern kann die Mitgliederversammlung nur mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder entscheiden.
 
6.   Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluß des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag eines Fünftels der stimmberechtigten Mitglieder einberufen. Beschlüsse können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der   Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt werden.
 
7.   Jedem   Mitglied   des   Vereins   ist   eine   Niederschrift (Ergebnisprotokoll) über die Ergebnisse der Mitgliederversammlung zu übersenden. Diese Niederschrift ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.
 
8.   Stimmberechtigt sind Mitglieder, die ihren Beitrag gemäß Beitragsordnung bis einschließlich zum letzten Kalenderjahr vor der Mitgliederversammlung entrichtet haben.
 
9.   Anträge zur Tagesordnung einer Mitgliederversammlung müssen spätestens drei Wochen vorher schriftlich bei der Geschäftsstelle vorliegen.
 
                       § 6       Der Vorstand
 
1.   Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem stellvertretenden Schatzmeister, dem Schriftführer und dem stellvertretenden Schriftführer.
 
2.   Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende.
 
3.   Dem Vorstand obliegt die Abwicklung der laufenden Geschäfte, er entscheidet über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern und - im Rahmen der Vorstandsbeschlüsse gem. § 7 Abs. 6 - über die Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern des Vereins.
 
4.   Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig.
 
5.   Die Direktorin, bzw. der Direktor des „Deutschen Technikmuseums Berlin" kann nicht zum Vorsitzenden des Vereins gewählt werden; die ständigen Mitarbeiter des „Deutschen Technikmuseums Berlin" können nicht Vorstandsmitglieder werden.
 
6.   Beschlüsse fasst der Vorstand mit einfacher Mehrheit, bei   Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
 
                       § 7        Der erweiterte Vorstand
 
1.  Der erweiterte Vorstand besteht neben den Vorstandsmitgliedern gem. § 6 aus mindestens 4 weiteren Mitgliedern des Vereins, die als Beisitzer dem Vorstand gem. § 6 dieser Satzung helfend und beratend zur Seite stehen.
 
2.   Der erweiterte Vorstand ist nicht Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
 
3.   Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt, wobei eine   Zuwahl von Beisitzern - jeweils für die Dauer der laufenden Wahlperiode - in jeder Mitgliederversammlung erfolgen kann. Eine Wiederwahl ist zulässig. Kraft Amtes gehört dem erweiterten Vorstand als Beisitzer eine von der zuständigen Senatsverwaltung bestimmte Person an. Die jeweilige Direktorin bzw, der jeweilige Direktor des Deutschen Technikmuseums Berlin gehört kraft Amtes dem erweiterten Vorstand für die Dauer seiner Amtszeit an. Eine Stellvertretung im Verhinderungsfall durch den Vertreter im Amt des Museumsdirektors ist zulässig.
 
4.   Beschlüsse fasst der erweiterte Vorstand gemeinsam mit dem Vorstand nach § 6 mit einfacher Mehrheit, bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
 
5.   Der erweiterte Vorstand und der Vorstand nach § 6 führen die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich.
 
6.   Der erweiterte Vorstand und der Vorstand nach § 6 können einen Geschäftsführer einsetzen, dessen Tätigkeit nicht ehrenamtlich zu sein braucht.
                                                                                                      
7.   Der erweiterte Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
 
                       § 8       Beirat
 
Durch Beschluß des Vorstandes kann zu dessen Beratung ein Beirat gebildet werden. Der Beirat besteht aus Sachverständigen, die besondere Sachkunde besitzen oder in besonderer Beziehung zu allen den Vereinszweck betreffenden Sachgebieten stehen.
 
                       § 9       Haushaltsführung und Finanzen
 
1.   Über das Vermögen des Vereins und über die Einnahmen und Ausgaben wird alljährlich ein Haushaltsplan aufgestellt.
 
2.   Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
 
3.   Dem Vorstand obliegt es, den Haushaltsplan mit den Einnahmen und Ausgaben festzustellen.
 
4.   Der Verein führt seine Geschäfte nach den Grundsätzen ordentlicher Buchführung.
 
5.   Für die Prüfung der Jahresrechnung und der Einnahmen und Ausgaben wählt die Mitgliederversammlung drei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Wahl gilt jeweils für zwei Jahre; Wiederwahl ist zulässig.
 
6.   Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd   sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
7.   Sämtliche Ämter des Vorstandes und der Ausschüsse sind Ehrenämter, für welche Entschädigungen nicht gewährt werde.
 
                       § 10      Beiträge
 
1.   Die Mitglieder sind zur Zahlung der von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossenen Jahresbeiträge verpflichtet.
 
2.   Der geschäftsführende Vorstand kann in Einzelfällen Sonderregelungen hinsichtlich der Beitragspflicht und Zahlung treffen. Beschlüsse über die Beitragshöhe sind der Satzung jeweils als Anlage beizufügen (Beitragsordnung).
 
3.   Beitragsjahr ist das Kalenderjahr. Im Eintrittsjahr ist der Jahresbeitrag anteilmäßig nach vollen Kalendermonaten der Mitgliedschaft zu zahlen.
 
                       § 11     Satzungsänderungen
 
1.   Für Satzungsänderungen gilt § 5, Ziffer 5.
 
2.   Satzungsänderungen, die den Zweck und die Aufgaben des Vereins sowie die Grundlagen der Zusammenarbeit mit dem „Deutschen Technikmuseum Berlin" betreffen, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Landes Berlin, vertreten durch den zuständigen Senator.
 
                       § 12     Auflösung
 
1.   Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen - zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einberufenen - Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen der anwesenden   stimmberechtigten   Mitglieder,   die   mindestens   zwei   Jahre   dem   Verein   angehören, beschlossen werden.
 
2.   Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an das Land Berlin zu Gunsten des „Deutschen Technikmuseum   Berlin", das es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
 
 

Diese Satzungsfassung ist seit dem 10. März 2006 bei dem Amtsgericht   Charlottenburg zu 95 VR 3103 Nz eingetragen.

 

 

 

Satzung (gültig seit 2005) als .pdf Datei (32 KB)
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